(Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI R 78/02).
In einem Urteil hatte der Bundesfinanzhof wieder einmal über das häusliche Arbeitszimmer zu entscheiden. Wichtiges Kriterium für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers ist in der ständigen Rechtsprechung der sogenannte qualitative Mittelpunkt. D.h., dass in dem Arbeitszimmer die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Das gilt besonders für Berufe, die teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob ein Berater für ärztliche Praxen, seinen beruflichen Mittelpunkt in seinem häuslichen Arbeitszimmer hat. Der Berater hat detailliert dargelegt, welche Arbeiten er vor Ort und welche er im häuslichen Arbeitszimmer erledigt hat. Das Gericht hat daraufhin anerkannt, dass der wichtigste teil der Arbeit zu Hause verrichtet wird und das Arbeitszimmer somit anzuerkennen ist.