BGH, Urteil vom 27.07.2006 – VII ZR 202/04
Im vorliegenden Fall führte der Auftragnehmer Sanierungsarbeiten aus. Der Vertrag wurde vor Fertigstellung durch den Auftraggeber gekündigt. Der Auftragnehmer machte Werklohnansprüche für die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen geltend. Unter anderem macht er hierbei Kosten für die Erstellung eines Gerüstes geltend. Das Oberlandesgericht hatte die Klage insoweit abgewiesen. Es führte aus, dass die Kosten für das Gerüst in dem vereinbarten Einheitspreis enthalten seien. Denn die Kosten für das Gerüst seien in dem Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgewiesen. Daher seien die Kosten für das Gerüst auch nicht gesondert abzurechnen.
Dem widersprach der BGH. Er hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und führte hierzu aus, dass zunächst anhand des Vertrages zu klären sei, was Gegenstand der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung ist und welche Leistung durch den Einheitspreis abgegolten ist. Wenn die Parteien, wie im vorliegenden Fall, die Geltung der VOB/B. vereinbart haben, dann gilt aufgrund dieser Einbeziehung auch die VOB/C. Diese sei dann zur Auslegung des Vertrages mit heranzuziehen. Ergibt sich aus dem Vertrag selbst nicht, ob das Gerüst gesondert vergütet wird oder nicht, so kann sich dies aus der VOB/C ergebenden. Die Frage ist dann, ob es sich bei dem Gerüst um eine Nebenleistung handelt, wie dies bei Arbeitsgersten in der Regel der Fall ist, oder ob es sich um ein Gerüst handelt, welches über ein Arbeitsgerüst hinausgeht. Im letztgenannten Fall kann der Unternehmer, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, gegebenenfalls eine Vergütung aus vertraglichen Ansprüchen, ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen.