BGH Aktenzeichen V ZR 83/95
Wird in einem Kaufvertrag über den Erwerb einer gebrauchten Immobilie vereinbart, daß durch den Käufer auf Gewährleistungsansprüche für Mängel irgendwelcher Art verzichtet wird, kann der Käufer selbst bei wesentlichen Mängeln keinerlei Ansprüche geltend machen. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer festgestellt, daß im Erdgeschoß eine tragende Wand fehlt, so daß die Statik gefährdet war. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sichert der Verkäufer nicht stillschweigend zu, daß das Haus auch bewohnbar zu.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist sehr weitgehend. Es empfiehlt sich daher, in einen Kaufvertrag über eine gebrauchte Immobilie eine Klausel aufzunehmen, nach der der Verkäufer selbst bei Ausschluß der Gewährleistung zumindest versichert, daß ihm keine wesentlichen Mängel an dem Bauwerk bekannt sind und daß die Statik des Hauses gewährleistet ist. Ein Verzicht des Käufers auf Gewährleistungsansprüche für Mängel sollte dem gegenüber vermieden werden.