BGH Aktenzeichen VII ZR 184/97
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall rügten Käufer von Eigentumswohnungen einen mangelhaften Schallschutz zur Nachbarwohnung. Der Bauträger berief sich darauf, daß die Wohnungswände und Decken der DIN 4109 aus dem Jahre 1984 entsprach.
Der Bundesgerichtshof entschied, daß diese DIN-Vorschrift bei der Fertigstellung des Baus nicht mehr dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entsprach. In dem Urteil wird darauf hingewiesen, daß DIN-Vorschriften keine Rechtsnormen darstellen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die nicht immer dem neuesten Stand der Regeln der Technik entsprächen. Da ein Bauwerk jedoch zum Zweitpunkt der Fertigstellung dem neuesten Stand der Technik entsprechen muß, kann der Erwerber im Einzelfall Anforderungen stellen, die über die Erfordernisse der DIN-Normen hinausgehen