Urteil des LG Düsseldorf vom 21.04.1998, Az.: 6 O 394/97 Eine Gemeinde hatte ein Tiefbauunternehmen mit der Durchführung von Kanalarbeiten beauftragt. Die Arbeiten wurden fertiggestellt; die Gemeinde leistete mehrere Abschlagszahlungen. Das Rechnungsprüfungsamt prüfte die Rechnung des Bauunternehmens und stellte fest, daß diese nicht nur überhöht war, sondern daß auch bereits zuviel gezahlt wurde. Daraufhin kam es zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmen zu Verhandlungen über den Rückforderungsanspruch. Mit einem letzten Schreiben kündigte die Gemeinde an, sie werde ihren Zahlungsanspruch durchsetzen. Erst vier Jahre später erhob die Kommune Zahlungsklage gegen das Bauunternehmen. Dieses meinte, die Rückzahlungsforderung der Gemeinde sei aufgrund der langen Zeit inzwischen verwirkt. Im vorliegenden Fall hielt das Landgericht Düsseldorf die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs für gegeben, weil die Gemeinde über vier Jahre hinweg untätig geblieben war und sich der Bauunternehmer deswegen bei objektiver Beurteilung darauf verlassen durfte, sie werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. Die Klage der Gemeinde hatte danach keinen Erfolg.