(BGH, Urteil vom 18.6.2003, Az.: VIII ZR 324/02 u.a)

Der BGH hat sich jetzt zur Wirksamkeit der kurzen Kündigungsfrist geäußert. Danach soll die kurze Drei-Monats-Frist nicht für Verträge gelten, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden und abweichende Kündigungsfristen enthalten. Auch für formularmäßig erstellte Mietverträge, in denen die gesetzlichen Kündigungsfristen einfach nur wörtlich oder auch dem Sinn nach abgeschrieben wurden, sind von dieser Entscheidung betroffen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich das aus dem Mietrechtsreformgesetz. Die Übergangsvorschrift sollte nämlich sicherstellen, dass Kündigungsfristen, die vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbart wurden auch in Zukunft bestand haben. Hier steht der Vertrauensschutz beider Seiten im Vordergrund.

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