LG Mannheim, Urteil vom 18.7.2014, Aktenzeichen 8 O 271/13

Der Kläger macht vorliegend unter anderem Ansprüche aus Regieleistungen geltend. Die VOB/B ist vereinbart. Die Regiescheine sind nur einseitig unterzeichnet. Der Auftragnehmer behauptet, dass die Arbeiten ausgeführt wurden und den jeweiligen Stunden Umfang erforderten. Der Auftraggeber wendet ein, eine Vereinbarung über die Erbringung von Stundenlohnarbeiten sei nicht getroffen worden.

Das Landgericht hat vorliegend die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die Stundenlohnarbeiten schon deshalb nicht als solche abgerechnet werden dürfen, weil eine ausdrückliche Vereinbarung über die Erbringung von Regiearbeiten fehlt. Eine solche sei nach § 2 Abs. 10 VOB/B jedoch Anspruchsvoraussetzung. Einseitig unterschriebene Regiescheine würden zur Begründung des Anspruchs und als Nachweis für die aufgewandten Stunden auch nicht ausreichen.

Die Entscheidung des Landgerichts dürfte insoweit zutreffend sein, als die erbrachte Leistung, soweit sie angeordnet wurde, nur dann als Regieleistung abzurechnen ist, wenn eine Stundenlohnvereinbarung getroffen wurde. Ist eine solche nicht getroffen worden, bedeutet dies aber nicht, dass überhaupt keine Vergütung zu bezahlen ist. Leistungen sind nach § 2 Abs. 2 VOB/B grundsätzlich mit Einheitspreisen abzurechnen und für eine zusätzliche Leistung hätten diese Einheitspreise gebildet werden können und müssen. Wenn die Beauftragung als solche demnach außer Streit war, dann kann es nur um die Frage der Abrechnungsform gehen. Die immer wieder in Urteilen erscheinende Auffassung, dass für eine solche Leistung überhaupt keine Vergütung geschuldet ist, nur weil keine Stundenlohnvereinbarung getroffen ist, obwohl die Arbeiten angeordnet wurden, halten wir nicht für zutreffend.