OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, Aktenzeichen: 11 W 4/03
Der Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Erbringung von Architektenleistungen. Zwischen den Beteiligten wurde eine mündliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung getroffen, die unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegt. Auch die Abschlagsrechnungen wurden auf diese Pauschalhonorarvereinbarung bezogen. Nach Abschluss der Arbeiten rechnet der Architekt nach den Mindestsätzen ab. Das Landgericht wies die Klage ab unter Hinweis darauf, dass sich der Bauherr bei seiner Finanzierung auf das Architektenhonorar eingestellt habe und die Forderung einer Mehrzahlung gegen Treu und Glauben verstoße.
Das Oberlandesgericht hob jedoch diese Entscheidung auf und gab dem klagenden Architekten recht. Denn vorliegend fehle es bereits deshalb an einer wirksamen Honorarvereinbarung, weil diese nach § 4 Abs. 2 HOAI der Schriftform bedurft hätte. Eine aus Formgründen unwirksame Honorarvereinbarung könne nicht unter dem Aspekt von Treu und Glauben behandelt werden. Jedoch führt das OLG Hamburg weiter aus, dass der Architekt nur dann aus Treu und Glauben gehindert sei, nach den Mindestsätzen abzurechnen, wenn dies für den Bauherrn schlechthin untragbar sei. Hierfür genüge es aber nicht, wenn der Bauherr im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarungen seine Finanzierung gestaltet habe.