OLG Celle, Aktenzeichen: 14 U 83/01 vom 17.07.2003

Ein Architekt machte gegen die Bauherren seine Honoraransprüche aufgrund einer Pauschalvereinbarung ein zusätzliches Erfolgshonorar geltend. Der Bauherr wandte ein, das Pauschalhonorar sei zu kürzen, weil die Leistungsphase 9 nicht erbracht worden sei. Außerdem stünde dem Architekten das Erfolgshonorar nicht zu. Daraufhin erstellte der Architekt eine Honorar-Schlussrechnung nach den Bestimmungen der HOAI, was zu einer Erhöhung seines Honoraranspruchs um über 100.000,00 DM führte.

Das Oberlandesgericht hatte, nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, der Berufung nur teilweise stattgegeben. Der Architekt sei hier nach Treu und Glauben gehindert, abweichend von den Pauschalpreisvereinbarung und seiner ersten Schlussrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen. Der Architekt, der zunächst ein unzulässiges Honorar vereinbart, später jedoch auf Basis der HOAI abrechnet, verhält sich nach Auffassung des Oberlandesgericht dann widersprüchlich, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Das OLG Celle war der Meinung, ein solcher Fall läge hier vor. Wobei sich der Architekt auf eine  Baukostensteigerung berufen könne, weil er bis zum Schluss seine Abschlagszahlungen auf die Pauschalhonorarvereinbarung gestützt habe.

Das OLG Celle ist insbesondere der Auffassung, die Bauherren hätten sich hierauf auch eingestellt. Die Bauherren haben ein Schreiben ihrer finanzierenden Bank vorgelegt, wonach sie die vollständige Finanzierung des Bauvorhabens auf der Grundlage vorgenommen haben, dass Architektenkosten in Höhe des Pauschalhonorars anfallen würden. Dies stelle ein schutzwürdiges Vertrauen dar. Der Architekt müsse daher nach dem vereinbarten Pauschalhonorar abrechnen.

Anmerkung :

Diese Entscheidung halten wir für falsch. Denn jeder Bauherr wird die Finanzierung eines Bauobjekts nach den voraussichtlichen Kosten vornehmen. Dass ein Bauherr ein Bauobjekt ausschließlich aus Eigenkapital finanziert, wäre ungewöhnlich. Würde sich diese Rechtsprechung durchsetzen, könnte jeder Bauherr sich darauf berufen, dass er der Finanzierung die Kosten des unzulässigen Pauschalhonorars zugrunde gelegt habe.

Unserer Auffassung nach entspricht dieser Rechtsprechung auch nicht der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der nach unserer Beurteilung für die Bindungswirkung an eine unzulässige Pauschalhonorarvereinbarung voraussetzt, dass sich der Bauherr in besonderer, nicht mehr kompensationsfähiger Art und Weise auf das Pauschalhonorar eingestellt habe.