Ersatz des merkantilen Minderwertes trotz Beseitigung eines Mangels
OLG Hamm, Urteil vom 10.5.2010, Aktenzeichen 17 U 92/09

 

Der Auftraggeber hatte einen Auftragnehmer mit der Erstellung eines Hauses beauftragt. Im Rahmen dessen führte der Auftragnehmer eine fehlerhafte Abdichtung des Kellers aus. Der Auftraggeber rügte diesen Mangel. Daraufhin beseitigte der Auftragnehmer den Mangel fachgerecht und vollständig. Gleichwohl macht der Auftraggeber gegen den Auftragneh-mer Schadenersatzansprüche wegen eines merkantilen Minderwertes geltend. Der Sachverständige hatte trotz der Be-seitigung des Mangels einen merkantilen Minderwert in Höhe von 7800 € festgestellt.

 

Das Oberlandesgericht gab dem Auftraggeber Recht. Dabei differenziert das Gericht zwischen dem sogenannten techni-schen und dem merkantilen Minderwert. Es stellt fest, dass aufgrund der ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung ein technischer Minderwert nicht verbleibt. Gleichwohl verbleibe ein merkantiler Minderwert, der auch durch eine ordnungs-gemäße und fachgerechte Mängelbeseitigung nicht ausgeschlossen wird. Trotz einwandfreier Nachbesserung könne sich ein merkantiler Minderwert ausschließlich aus dem unbegründeten Verdacht ergeben, dass es noch weitere verbor-gene Mängel an dem Bauwerk gibt. Das OLG stellte sich auf den Standpunkt, dass eine mangelhafte, wenn auch nach-gebesserte Abdichtung den klassischen Fall eines merkantilen Minderwertes darstellt.