(BGH, Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00)
Bei der Sanierung eines Flachdaches soll über dem vorhandenen Flachdachaufbau eine Wärmedämmschicht eingebaut und die Abdichtung erneuert werden. Die Wärmedämmung selbst und das notwendige Abhobeln der Kiespressschicht war im Auftrag nicht enthalten. Der Auftraggeber (AG) verlangt die Kosten der Komplettsanierung von € 75.000,00. Der Auftragnehmer (AN) hält ihm entgegen, dass das lückenhafte Leistungsverzeichnis und die fehlerhafte Planung vom Architekten des AG stammen und dieser durch die Sanierung ein fast neues Flachdach mit einer verlängerten Lebensdauer bekomme. Das OLG verurteilte den AN zunächst zur Zahlung von rund € 13.000,00. Der BGH hebt die Entscheidung jedoch auf und verweist sie zur weiteren Behandlung zurück ans OLG. Seiner Meinung nach habe das OLG übersehen, dass eine Beteiligung des AG an Mängelbeseitigungskosten unter folgenden Gesichtspunkten in Betracht kommen könne:
Sowiesokosten: Wenn das Werk nur bei Ausführung einer vergütungspflichtigen Nachtragsleistung mängelfrei geworden wäre, muss der AG die dafür notwendigen Kosten auch dann tragen, wenn sie, statt im Rahmen der ursprünglichen Erstellung, erst bei der Mängelbeseitigung anfallen.
Mitverschulden: Beruht der Mangel auch auf einem dem AG zuzurechnenden Planungsfehler, muss der AG die Sanierungskosten tragen oder sich daran beteiligen.
Vorteilsausgleich: Zeigt sich der Mangel verhältnismäßig spät, und führt die Mangelbeseitigung zu einer deutlich verlängerten Nutzungsdauer, wird der darin liegende Vorteil zur Anrechnung gebracht.
Praxistipp: Zu beachten ist bei dieser Fallkonstellation, dass, wenn eine oder mehrere Konstellationen der Kostenbeteiligungspflicht des AG vorliegen, der AN die Durchführung der Mängelbeseitigung von einem Zuschuss in Höhe der Sowiesokosten, Mitverschuldensquote und Vorteilsanrechnung abhängig machen kann. Diesen Zuschussanspruch darf der AN realistisch schätzen (IBR, 1999, 525). Allerdings kann er lediglich eine Sicherheit in Höhe des Zuschusses verlangen. Ist das Mangelbeseitigungsrecht des AN bereits erloschen, kommt nur noch Aufrechnung bzw. Verrechnung in Betracht.
Auf Verschulden des Planers kann sich der Unternehmer aber jedenfalls dann nicht mehr berufen, wenn er die Mangelhaftigkeit vor Ausführung positiv erkannt hat.