BGH-Urteil vom 28.11.2002, AZ: VII ZR 136/00
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegen einen Werkunternehmer Schadensersatz für den erforderlichen Aufwand zur Beseitigung von Schäden am einem Produktionsgebäude geltend.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen unter Berufung darauf, der Schaden sei der Höhe nach nicht hinreichend spezifiziert vorgetragen. Der Kläger hatte behauptet, es sei ein Sanierungsaufwand von 80.000,00 DM erforderlich. Dies war von Seiten des Werkunternehmers bestritten worden. Die Schadenposition hatte der Kläger dem Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren entnommen. Der Gutachter hatte diesen Betrag als Grobschätzung bezeichnet und nicht begründet. Der Sachverständige hatte vielmehr ausgeführt, dass die tatsächlichen Sanierungskosten erst nach einem Sanierungsplan festgestellt werden könnten.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, die Höhe der Sanierungskosten für das Bauwerk vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genüge vielmehr, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, dass der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet. Für den vorliegenden Fall könne für die Ermittlung der Kosten für die Sanierung weder ein ins einzelne gehender Sanierungsplan noch detaillierte Kostenvoranschläge gefordert werden.