(BGH-Urteil vom 28.01.2004, Aktenzeichen VIII ZR 190/03)

Im vorliegenden Fall machte ein Mieter gegen den Vermieter Rückforderungsansprüche wegen einer überhöhten Miete geltend. Der Mieter führte aus, die Miete sei so hoch, dass sie gegen § 5 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz verstoßen würde. Eine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt sei gegeben. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz, dass die überhöhte Miete in „Ausnutzung eines geringen Wohnungsangebots“ erfolgen müsse, nur dann erfüllt sei, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Um diese Ursächlichkeit zu belegen, muss der Mieter nicht nur darlegen, sondern für den Fall, dass dies bestritten wird, auch beweisen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche bisher unternommen hat, dass diese erfolglos geblieben sind und weshalb diese erfolglos waren und dass er auf den Abschluß des mit der überhöhten Miete versehenen Mietvertrages angewiesen war, weil er eine andere Wohnung nicht gefunden hat.

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