BGH – Az: V ZB 51/03

Die Parteien stritten über die Frage, ob ein Mieter berechtigt sei, eine Satellitenschüssel aufzustellen. Der Mieter war ein Ausländer. Die Wohnung war mit Kabelanschluss ausgestattet. Der BGH entschied, dass dieser Anspruch besteht und der ausländische Mieter das Recht hatte, eine Satellitenschüssel zu installieren, da ein ausländischer Mieter ein Informationsinteresse habe, welches durch den Kabelanschluss nicht gedeckt sei, selbst dann nicht, wenn Heimatsender zwar im Kabel eingespeist werden, aber nur in geringer Zahl. Zwar ist die Einwilligung des Vermieter erforderlich, diese darf jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versagt werden. Das Interesse des Eigentümers ist jedoch zu berücksichtigen. Eine übermäßige Beeinträchtigung des Eigentums darf über das unvermeidliche Maß hinaus nicht vorliegen. Das Eigentum des Vermieters darf nicht beschädigt werden. Baurechtliche und denkmalschützerische Gesichtspunkte sind einzuhalten. Die Montage hat fachgerecht zu erfolgen. Diese Grundsätze gelten auch für Wohnungseigentümer.

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