(Kammergericht, Urteil vom 27.07.2001; AZ: 4 U 3760/00)

Bauherr und Architekt vereinbaren ein unwirksames, da mindestsatzunterschreitendes, Pauschalhonorar. Der Architekt gibt selbiges später in den Kostenermittlungen an und hat dieses auch vom Bauherren mit eigener Zustimmung in der Gesamtkostenaufstellung für die finanzierende Bank aufnehmen lassen. Nach Abwicklung des Auftrages rechnet er nach den (höher liegenden) HOAI-Mindestsätzen ab.

Das Kammergericht untersagt dem Architekten die Nachforderung. Es wertet die Korrespondenz zwischen den Parteien aus und kommt zum Ergebnis, dass die Nachforderung im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Den Treuverstoß sieht das Gericht darin, dass die Nachforderung des Architekten die Finanzierung des Bauherren bei der Bank sprengen würde, für die der Architekt selbst sein Honorar angegeben hat. Der AG hat sich insoweit auf die Höhe des Honorars eingerichtet, weshalb es nicht nur widersprüchlich, sondern auch treuwidrig wäre, ein höheres Honorar nach HOAI zu verlangen.

Praxistipp: Etwas undeutlich ist dieses Urteil insofern, als es nicht klarstellt, ob der gleiche Leistungsumfang vorlag. Eine Bindung an ein unwirksames Pauschalhonorar kann es nur geben, wenn der ursprüngliche Leistungsumfang nicht überschritten wird, da anderenfalls ja schon die Basis des Pauschalhonorars entfallen ist.

Ausschlaggebendes Argument war auch im Fall des BGH (IBR, 1997, 288), dass der Bauherr seine Finanzierung auf das mindestsatzunterschreitende Honorar aufgebaut hatte und er auf den Bestand des vereinbarten Pauschalhonorars aufgrund besonderer Umstände vertrauen durfte. Die Thematik ist nach wie vor äußerst umstritten; es existiert allerdings nur eine Minderzahl von Entscheidungen, die eine Bindung an ein mindestsatzunterschreitendes Honorar bejaht.