Bis wann sollte ein Nachtrag gestellt werden?
OLG Dresden, Urteil vom 31.8.2011, Aktenzeichen 1 U 1682/10

Vorliegend handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag zum Einbau von Fenstern. Die Leistungsbeschreibung ist ausgesprochen lückenhaft. In der Schlussrechnung machte der Auftragnehmer eine Nachtragsforderung geltend.

Die Klage wurde durch das OLG Dresden abgewiesen. Dies stellt sich auf den Standpunkt, dass Nachträge, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bis zur Abnahme angekündigt sein müssten. Wenn bis zur Abnahme ein Nachtrag nicht angekündigt sei, gebe der Auftragnehmer hierdurch zu erkennen, dass er sämtliche erbrachten Leistungen als zum vertraglichen Leistungsumfang gehörend ansieht. Aus diesem Grunde sei er mit der Geltendmachung weitergehender Ansprüche ausgeschlossen.

Diese Entscheidung steht aus unserer Sicht im eindeutigen Widerspruch zur BGH Rechtsprechung. Es steht insbesondere im Widerspruch zu einer Entscheidung des BGH vom 14.4.2005, Aktenzeichen VII ZR 14/04. Dort hat der BGH den Leitsatz aufgestellt, dass die VOB/B für ein Verlangen auf Preisanpassung keine zeitliche Begrenzung enthält. Die Vertragsparteien seien aber gehalten, die entsprechenden Nachträge möglichst beschleunigt geltend zu machen. Das Recht auf Preisanpassung kann nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt werden. Ein solcher Verwirkungstatbestand kann aber dann nicht vorliegen, wenn der Nachtrag in der Schlussrechnung geltend gemacht wird.