Nebenleistungen nach dem Vertrag einzukalkulieren. Gleichwohl Nachtragsforderung?
OLG Dresden, Urteil vom 31.8.2011, AZ 1 U 1682/10 und OLG Celle vom 05.01.1995, AZ 22 U 7/94
In einem Bauvertrag fand sich folgende Vereinbarung: "Alle Baustelleneinrichtungen und Nebenleistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis besonders aufgeführt sind, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren."
Der Auftragnehmer berechnete gleichwohl die nach der einschlägigen DIN nicht im Preis enthaltenen besonderen Nebenleistungen. Der Auftraggeber berief sich auf die obige Klausel.
Das OLG Dresden hat die Klage des Auftragnehmers abgewiesen. Es ist der Meinung, dass die oben genannte Klausel wirksam sei und nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Diese sei nicht überraschend. Anders entschied dies das OLG Celle in der oben zitierten Entscheidung. Dieses war der Meinung, die Klausel sei überraschend und es könne ein Nachtrag geltend gemacht werden.
Die Entscheidung des OLG Dresden überzeugt aus unserer Sicht nicht. Denn bei der oben genannten Klausel handelt es sich um eine Variation der so genannten "Komplettheitsklauseln", die regelmäßig von der Rechtsprechung für unwirksam gehalten wird. Wenn die VOB/C vereinbart wird, dann ist es eben schon überraschend, wenn Leistungen, die nach der VOB/C gesondert abgerechnet werden können, plötzlich im Vertrag enthalten sein sollen. Der Auftragnehmer muss aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht damit rechnen, dass sich der Auftraggeber derart widersprüchlich verhält, einerseits nämlich die DIN-Norm für anwendbar erklärt, andererseits im Vertragstext wiederum hiervon abweicht.