OLG Celle, Urteil vom 18.03.2010, 6 U 108/09
Ein immer wiederkehrender Fall ist der folgende:
Ein Auftragnehmer hat auf einer Baustelle eine Werkleistung erbracht. Bevor die Abnahme erfolgte, wurde der schon ausgeführte Teil der Leistung beschädigt. Der Bauherr verlangt vom Unternehmer, dass dieser den Schaden auf eigene Kosten beseitigt.
Die Rechtslage ist hier völlig eindeutig. Mit der Abnahme ist der Gefahrübergang an der Werkleistung verbunden. Dies bedeutet, dass vor der Abnahme die Gefahr der Zerstörung, Beschädigung oder des zufälligen Untergangs beim Auftragnehmer liegt, auch wenn sich die Werkleistung bereits auf dem Grundstück des Auftraggebers realisiert hat und sogar in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen ist, weil es wesentlicher Bestandteil des Baugrundstücks geworden ist. Dies bedeutet, dass bei einer Beschädigung vor Abnahme der Unternehmer verpflichtet ist, die Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen, ggf. sogar das Werk komplett neu herzustellen.
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Beschädigung durch einen ebenfalls auf der Baustelle tätigen weiteren Handwerker verursacht wurde, den der Bauherr vor der Abnahme auf die Baustelle gelassen hat. Denn die sog. Nebenhandwerker sind keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn, so dass sich der Auftraggeber ein Verschulden eines derartigen Nebenunternehmers nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.
Ist bekannt, wer den Schaden verursacht hat, so ergibt sich folgende Situation:
Der Schaden ist beim Auftragnehmer entstanden, der die Nachbesserung kostenfrei durchführen muss. Dieser Auftragnehmer hat jedoch keinen Schadensatzanspruch gegen den Nebenunternehmer, weil er zu diesem kein Vertragsverhältnis hat. Auch ein Anspruch aus Eigentumsverletzung scheidet in der Regel aus, weil das Werk des Unternehmers fest mit dem Grundstück des Auftraggebers verbunden wurde und damit in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen ist. Einen Anspruch gegen den Nebenunternehmer hat demnach nur der Auftraggeber. Dies ist ein Fall, in dem Anspruch und Schaden auf unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten auseinanderfallen. Juristisch ist dies ein sog. Fall der Drittschadensliquidation. Dies bedeutet, dass der Unternehmer, der den Schaden zu beseitigen hat, gegen den Bauherrn Anspruch darauf hat, dass dieser ihm die Ansprüche gegen den Nebenunternehmer, der den Schaden verursacht hat, abtritt. Damit wird der geschädigte Unternehmer Anspruchsinhaber und kann seinen Schadensersatzanspruch unmittelbar gegen den Nebenunternehmer geltend machen.
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, d.h. hat dieser trotz Aufforderung die Abnahme zu Unrecht verweigert oder nicht durchgeführt, so kann der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen Annahmeverzugs haben mit der Folge, dass in diesem Fall der Auftraggeber verpflichtet ist, den Schaden selbst auf eigene Kosten zu beseitigen, d.h., dass der Unternehmer von einer Schadensbeseitigungspflicht frei wird.