Vertragliche Leistung ohne besondere Vergütung oder Nachtrag?
OLG Celle, Urteil vom 24.11.2010, AZ: 14 U 134/09
Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen öffentlichen Auftrag im Straßenbau. Durch den AN sollte ein Straßendamm mit Böschung erstellt werden. Die Ableitung des Regenwassers sollte teilweise ungebündelt über die Seitenstreifen und Böschungen, sowie in Sickergruben erfolgen. Gegenstand der Auseinandersetzung war, ob die Ausführung einer provisorischen Längsentwässerung durch Verlegung von flexiblen PVC-Ablaufrohren am Fahrbahnrand vertragliche Leistung war oder ob es sich um eine zusätzliche Leistung handelte, die nicht Gegenstand des Auftrags war und die gesondert zu vergüten war.
Die hier getroffene Entscheidung gibt gewisse Grundsätze wieder, die nicht nur für den Straßenbau, sondern für das gesamte Werkvertragsrecht gelten.
Das Gericht hat zunächst den Vertragsinhalt geprüft. Der Vertragsinhalt wird bestimmt durch die Leistungsbeschreibung, die zur Grundlage des Vertrags gemacht wird. Zunächst ist also zu prüfen, ob eine Leistung in der Leistungsbeschreibung explizit beschrieben ist oder nicht. Ist diese Leistung in der Leistungsbeschreibung explizit beschrieben, dann kommt ein Nachtrag nicht in Betracht.
Ist die Leistung im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben, ist zu prüfen, ob die VOB/B vereinbart ist. Ist diese vereinbart, ist auch die VOB/C Vertragsinhalt. Es ist dann anhand der DIN—Normen zu prüfen, ob es sich bei der erbrachten Leistung um eine Nebenleistung handelt oder um eine besondere Leistung. Handelt es sich um eine in der DIN-Norm beschriebene kostenfrei zu erbringende Nebenleistung, so kann hierfür auch kein Nachtrag gestellt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Leistung nicht explizit im Leistungsbeschrieb benannt ist.
Im vorliegenden Fall war in der DIN geregelt, dass erosionsempfindliche Oberbodenflächen geschützt werden müssen, dass solche Maßnahmen aber in der Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind. Da vorliegend die erbrachten Maßnahmen daher keine zu erbringende Nebenleistung nach der DIN waren, sondern besondere Leistungen, die im LV hätten beschrieben werden müssen, besteht für diese notwendige Maßnahme ein entsprechender zusätzlicher Vergütungsanspruch.
Dieses Urteil stützt sich auf eine Entscheidung des BGH vom 27.07.2006, AZ: VII ZR 202/04, in der die VOB Teil C eine massive Aufwertung dadurch gefunden hat, dass der BGH sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass durch Einbeziehung der VOB/B automatisch die VOB/C Vertragsinhalt wird.