OLG Celle, Urteil vom 20.11.2013, Aktenzeichen 7 U 96/13

Im vorliegenden Fall ist es in einem größeren Objekt zu einem umfangreichen Wasserschaden gekommen. Für diesen Wasserschaden bestand eine Versicherung. Die Sanierungsarbeiten wurden in 3 Bauabschnitte aufgeteilt. Für die ersten beiden Bauabschnitte erhielt der Auftragnehmer aufgrund einer Deckungszusage der Versicherung den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten. Auch für den 3. Bauabschnitt übersandte der Auftragnehmer ein Angebot, welches der Auftraggeber zur Erteilung der Deckungszusage an seine Versicherung eingereicht habe. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers begann der Auftragnehmer mit der Durchführung der Leistungen. Diese rechnete er ab. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit der Behauptung, ein Vertragsverhältnis sei nicht zu Stande gekommen, weil die Versicherung eine Deckungszusage nicht erteilt habe. Es sei für den Auftragnehmer ersichtlich gewesen, dass die Auftragserteilung von der Deckungszusage der Versicherung abhängig gemacht werden sollte.

Das Gericht wies die Klage des Auftragnehmers ab. Ein Vertrag sei in der Tat nicht zu Stande gekommen, weil für den Auftragnehmer ersichtlich gewesen sei, dass die Auftragserteilung von der Deckungszusage der Versicherung abhängig sein sollte. Auch der Wunsch des Auftraggebers mit den Arbeiten zu beginnen begründe ein solches Vertragsverhältnis nicht. Dieser Wunsch sei erfolgt in der Erwartung der Deckungszusage der Versicherung, die dann aber nicht erteilt wurde. Aus diesem Grunde läge ein so genannter offener Einigungsmangel vor mit der Folge, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Auch sonstige gesetzliche Ansprüche bestünden nicht, insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Ausführung der Arbeiten nicht dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers gewesen sein, da dieses Interesse nach Kenntnis des Auftragnehmers die Deckungszusage der Versicherung vorausgesetzt hätte.

Wir halten diese Entscheidung für höchst problematisch. Wenn die Deckungszusage der Versicherung nicht vorlag, so lag es allein im Risikobereich des Auftraggebers, wenn er gleichwohl den Auftragnehmer zur Ausführung der Arbeiten auffordert. Wie diese Entscheidung wird aus unserer Sicht ein Risikobereich des Auftraggebers in den Bereich des Auftragnehmers verlagert. Dieser Fall zeigt allerdings erneut, welche besondere Bedeutung der Klarheit der Erklärungen und der Dokumentation dieser Erklärungen zukommt. Hätte der Auftragnehmer sich einen formellen Auftrag erteilen lassen wäre völlig unbestreitbar gewesen, dass eine Zahlungspflicht bestanden hätte.