KG, Urteil vom 17.4.2012, Aktenzeichen 7 U 149/10
Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung von Bauleistungen, wofür als Bauzeit die Zeit zwischen August und Oktober eines Jahres vorgesehen war. Aufgrund von Baubehinderungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten waren, verschob sich die Bauzeit in den Winter. Es war daher erforderlich, dass für die Winterbaumaßnahme Maßnahmen getroffen wurden, die mit entsprechenden Kosten verbunden waren.
Diese Kosten rechnete der AN mit 34.400,00 € ab. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung und bestritt die Berechti-gung der Forderung der Höhe nach. Der AN stützt sich darauf, dass die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sei. Der Höhe nach habe ihr die ortsübliche Vergütung in Ansatz gebracht, weil sich eine Art vergleichbarer Abrechnungspositionen aus der Urkalkulation nicht ergeben würde.
Das Gericht gab dem AN recht. Da vorliegend keine Grundlagen für eine Preisermittlung in der Urkalkulation enthalten seien, könne man zur Bestimmung der Höhe der Vergütung nur auf die Ortgegensätze zurückgreifen.
Wenn der AG die Ortsüblichkeit diese Beträge bestreiten würde, dann reiche ein pauschales bestreiten nicht aus, son-dern der AG muss substantiiert darstellen, warum er die Preise nicht für ortsüblich hält. Da es sich um Kosten handelt, die aus bauseits bedingten Gründen angefallen sind, besteht der Anspruch sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach.