OLG Dresden, Urteil vom 06.01.2012 – 1 U 13/10
Der Auftragnehmer macht gegen den Auftraggeber einen Anspruch aus Bauzeitverlängerung geltend. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie ein derartiger Anspruch zu berechnen ist.
Das OLG Dresden hat vorliegend die Klage abgewiesen, weil der Sachvortrag im Prozess nicht ausreichend sei.
Soweit sich der AN auf eine Änderungsanordnung berufen würde, sei der Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B aus den tatsächlich angefallenen Kosten und nicht aus der Urkalkulation abgeleitet worden. Die Oberlandesgerichte beurteilen dies leider unterschiedlich. Während das Oberlandesgericht München auf die tatsächlich anfallenden Mehrkosten und Minderkosten abstellt, ist das OLG Dresden der Auffassung, es komme auf die Urkalkulation an. Je nach Hinweis des Gerichts wird man also entsprechend vortragen müssen.
Soweit weitere Kosten aus der Bauzeitverlängerung geltend gemacht werden, müsse der Auftragnehmer beispielsweise vortragen, inwieweit tatsächlich ein Mehraufwand entstanden ist, wie er also tatsächlich Personalkosten und Maschinenkosten kalkuliert hat und welche Kosten im dann tatsächlich entstanden sind.
Das OLG Dresden vertritt letztlich die Auffassung, ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB sei ebenso vorzutragen, wie ein Schadensersatzanspruch.