OLG Celle, Urteil vom 05.11.1998, AZ 22 U 39/96
Ein Bauunternehmer entgegnet einem Mängelbeseitiguns-
verlangen eines Bauherrn mit der Berufung auf die angebliche Verjährung der Gewährleistungsrechte des Bauherrn. Der Bauherr klagt daraufhin einen Vorschuß für die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten ein. Der Bauunternehmer beruft sich dem gegenüber im Rechtsstreit darauf, daß ihm keine Fristsetzung mit Androhung der Ersatzvornahme  zur Mängelbeseitigung gesetzt worden sei.
Diesen Einwand läßt das Gericht nicht zu, da er rechtsmißbräuchlich sei, da der Bauunternehmer sich die Erhebung der Einrede der Verjährung unmißverständlich zum Ausdruck gemacht habe, daß er jedenfalls wegen der, seiner Meinung nach, eingetretenen Verjährung ablehne, irgendwelche Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen. Bei einer solchen endgültigen und ernsthaften Ablehnung bedurfte es keiner weiteren Fristsetzung des Bauherrn mehr, da diese eine bloße Förmelei ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre.
Praxistip: In Anbetracht der Dauer von Bauprozessen sollte stets der sicherste Weg gewählt werden. Im vorliegenden Fall hätte man also trotz der insoweit zu begrüßenden Rechtsprechung des OLG Celle vorsorglich eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung unter Androhung der Ersatzvornahme setzen sollen.