OLG Celle, AZ: 4 U 71/97
Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer eines Hauses wegen arglistiger Täuschung Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht. Er berief sich darauf, daß Mängel vorgelegen hätten, die dem Verkäufer bekannt gewesen seien, der Verkäufer die Mängel aber bei dem Verkauf nicht offengelegt habe. Er machte hierbei Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,106% des Verkehrswertes und 1,71% des Kaufpreises geltend.
Das OLG Celle hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung wohl grundsätzlich bei Verschweigen von entscheidenden Mängel begründet sein könne, wenn die fehlende Information über die Mängel für den Kaufentschluß entscheidend ist. Bei den hier geltend gemachten Beträgen und Prozentsätzen könne man aber nicht davon ausgehen, daß die fehlende Offenlegung der Mängel für den Kaufentschluß kausal gewesen sei.