Oberlandesgericht Celle, 4 U 71/97
Verlangt der Käufer eines Haus- oder Grundstücks Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung, ist die Anzahl der Mängel entscheidend. Betragen diese in Summe nur etwa 1,106 Prozent des Verkehrswertes und 1,71 Prozent des Kaufpreises, ist davon auszugehen, daß die fehlende Information für den Kaufentschluß nicht kausal war.