Landgericht Hamburg

Urteil vom 10. Juni 1998 – 315 O 107/98 – "Emergency contra emergency.de"

1. Der Titelschutz, der durch die öffentliche Ankündigung im Titelschutzanzeiger entsteht, ein Computerspiel mit dem Titel "Emergency" herausbringen zu wollen, wird nicht durch die Anmeldung und Nutzung der Domain http://www.emergency.de durch einen Dritten

verletzt. Dies gilt, solange der entsprechende Verkehrskreis die Verwendung der Internet-Adresse nicht als Hinweis auf das Computerspiel auffaßt.

2. Dennoch erfüllen Computerspiele die Kriterien eines eigenständigen kennzeichenrechtlichen Werkbegriffs und sind insoweit dem Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich.

3. Auch entsteht der Titelschutz für ein Computerspiel bereits durch die öffentliche Ankündigung im Titelschutzanzeiger, wenn das Spiel danach in angemessener Frist unter dem Titel auf den Markt gebracht wird. Während für Zeitschriften diese Frist in der Regel nicht länger als sechs Monate betragen sollte, ist bei Computerprogrammen bei der Frage der Angemessenheit der Frist die aufwendige Testphase des Pilotprojekts zu berücksichtigen.

4. Die Bezeichnung "Emergency" ist unterscheidungskräftig.

5. Das nach § 1 UWG wettbewerbswidrige "Domain-Grabbing" – das sittenwidrige Blockieren einer Internet-Domain zu Lasten des Marken- oder Titelinhabers – setzt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses voraus