BGH-Urteil vom 11.10.2007, AZ: VII ZR 99/06

Der Bauherr beauftragte den AN mit der Erstellung eines Dachs. Der AN beauftragt einen Subunternehmer mit der Erstellung der Statik und der Herstellung der Binder. Der Nachunternehmer versäumt es, zu kontrollieren, ob die von ihm hergestellten Binder der Statik entsprechen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kommt es zu einem Schaden, weil tatsächlich die Binder nicht entsprechend der Statik hergestellt wurden. Der Bauherr macht gegen den AN Ansprüche aus Organisationsverschulden geltend und ist der Meinung, der AN habe die Übereinstimmung des Binders mit der Statik prüfen müssen. Ein Verschulden seines Nachunternehmers müsse er sich zurechnen lassen. Es liege daher ein Fall des Organisationsverschuldens vor, so dass eine verlängerte Verjährung Platz greife.

Nachdem das Oberlandesgericht den AN noch verurteilt hat, hob der BGH dieses Urteil auf. Eine Organisationspflichtverletzung des Nachunternehmers sei dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen. Denn der Auftragnehmer bediene sich des Nachunternehmers nicht zur Erfüllung seiner Organisationsverpflichtung, die ihn trifft. Außerdem stelle dies keine vertragliche Pflicht gegenüber dem Auftraggeber dar, sondern lediglich eine Obliegenheit, deren Erfüllung lediglich im eigenen Interesse des Auftragnehmers liegt. Eine solche Obliegenheitspflichtverletzung des Auftragnehmers läge aber nicht automatisch dann vor, wenn ein Organisationsverschulden im Bereich des Nachunternehmers unterlaufen ist. Die Pflicht des Auftragnehmers beschränke sich damit auf eine ordnungsgemäße Auswahl des Nachunternehmers.