OLG München, Beschluss vom 16.01.2007 – 27 W 3/07

Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber im Rahmen eines VOB-Vertrags bestritten, dass ein Nachtragsangebot der Urkalkulation entsprechende würde. Vor Beginn der Arbeiten hatte der Auftragnehmer an den Auftraggeber die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Vertraglich war vereinbart, dass bei derartigen Streitigkeiten der Auftraggeber diesen Umschlag unter Beiziehung des Auftragnehmers öffnen durfte. Der Auftraggeber kündigte an, dass er die Urkalkulation öffnen würde, sich von dieser Fotokopien fertigen würde, die Urkalkulation dann wieder in dem Kuvert verschließen und dieses hinterlegen würde. Der Auftragnehmer beantragte hiergegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht lehnte diesen Antrag jedoch ab und war der Auffassung, dass der Auftraggeber berechtigt sei, in der von ihm angekündigten Art und Weise zu verfahren. Der Auftraggeber sei sogar berechtigt, die Fotokopien von der Urkalkulation an Dritte zum Zwecke der Überprüfung der Berechtigung von Mehrforderungen weiterzugeben.

TIPP: Soweit die Urkalkulation durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber hinterlegt wird, sollte der Auftragnehmer darauf achten, dass vertraglich vereinbart wird, dass der Auftraggeber diese Urkalkulation nur und ausschließlich für sich selbst verwenden und absolut vertraulich behandeln muss.