OLG Celle, Urteil vom 10.08.2017 – 6 U 54 /16
Sachverhalt
Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag über die Errichtung eines Nahversorgungszentrums. Der Auftragnehmer begehrt restlichen Werklohn u.a. aus der Schlussrechnung. Der Auftraggeber hält der Forderung entgegen, dass die Abnahme wegen nicht fertiggestellter Leistung, sowie gravierender Mängel, unter anderem an der Fassade, nicht erklärt wurde. Diesen Einwand hält der Auftraggeber im Prozess weiter aufrecht, obwohl das Nahversorgungswerk von ihm in Betrieb genommen wurde. Das Landgericht wies die Klage mangels Fälligkeit der Forderung ab. Die Beru-fung blieb erfolglos.
Rechtliches
Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts, hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil keinen Erfolg. Der Gerichtssachverständige hatte im Verfahren festgestellt, dass gravierende Mängel vorliegen. Das Gericht führte daher aus, dass eine Abnahme mithin bereits aus technischer Sicht in Ermangelung der Abnahmereife nicht möglich war. Zudem habe sich der Auftraggeber ausdrücklich eine Abnahme verwehrt, sodass in der Ingebrauchnahme keine kon-kludente Abnahme liegt. Der Auftraggeber habe in Folge der gravierenden Mängel auch nicht zu Unrecht die Abnah-me verweigert.
Praxishinweis
Die Fälligkeit eines Werklohnanspruchs setzt voraus, dass das Werk abgenommen wurde. Die Abnahme setzt neben der Abnahmeerklärung des Auftraggebers auch voraus, dass das Werk mangelfrei ist. Verwehrt sich der Auftraggeber ausdrücklich gegen die Abgabe der Abnahmeerklärung, kann durch die Ingebrauchnahme des Werks allein, keine konkludente Abnahme fingiert werden. Die gilt insbesondere dann, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist.