BGH Urteil vom 11.6.2015 – VII ZR 216/14

Der Kläger hat den Beklagten mit Leistungen zum Ausbau eines Dachgeschosses beauftragt. Wegen Mängeln ver-langt er Schadensersatz. Hilfsweise verlangt er die Rückzahlung des von ihm bezahlten Werklohns. Einen Teil des Schadens hatte der Beklagte bereits ersetzt.

Die Parteien hatten einen Pauschalpreis vereinbart. Der Auftragnehmer hatte eine Rechnung gestellt ohne Mehrwert-steuer, ohne Rechnungsnummer und ohne Steuernummer. Die Rechnung weist nur einen Nettobetrag aus.

Der Beklagte ist der Meinung, der geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämp-fungsgesetz nichtig. Daher müsse er keinen Schadensersatz leisten. Außerdem forderte er den von ihm bereits ge-leisteten Schadensersatz zurück aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

Der BGH entschied, dass dem Kläger gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen bestehender Mängel zustünde. Der Vertrag sei nichtig, weil hiermit gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wur-de. Er sei sittenwidrig und verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Daher würden dem Kläger keine Gewährleis-tungsansprüche gegen den Beklagten zustehen.

Der BGH entschied, dass ein Anspruch auf Rückzahlung eines bezahlten Werklohnes bei einem Schwarzgeldvertrag nicht besteht, weil zwar mangels Vorliegen eines Vertrages ein sogenannter Fall der ungerechtfertigten Bereicherung vorliegt, die Rückforderung jedoch deswegen ausgeschlossen ist, weil die Zahlung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und auch der leistende gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßen hat.

Gleiches gilt für die Rückforderung des bereits geleisteten Schadensersatzes. Das gesamte Geschäft verstieß gegen ein gesetzliches Verbot und Ansprüche aus diesem Geschäft oder Folgeansprüche bestehen insoweit nicht.

Hinweis:

Dies gilt auch dann, wenn ein Teil des Werklohns, gegebenenfalls auch der weit überwiegende Teil des Werklohns of-fiziell bezahlt wird und nur ein geringer, gegebenenfalls untergeordneter Teil ohne Rechnung bezahlt wird. Dann wird der gesamte Werkvertrag nichtig mit der Folge, dass dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zustehen, er aber auch den Werk