OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2014, Aktenzeichen 7 U 16/08 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen)

Sachverhalt: 

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrags war die schlüsselfertige Erstellung einer Hotelanlage bzw. einer Hotelerweiterung über einen Gesamtpreis von 500.000,00 €. Aus diesem Vertragsverhältnis war noch ein Betrag von 175.000,00 € zur Zahlung offen. Zusätzlich forderte der Unternehmer einen Betrag von 30.000,00 €, der von dem Auftraggeber außerhalb des Vertrags geschuldet werde. Der Auftraggeber wendet ein, hier sei über diesen Betrag von 30.000,00 € eine Schwarzgeldabrede getroffen worden, die zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages führt.

Entscheidung: 

Das OLG gelangte zu der Auffassung, dass aufgrund der Schwarzgeldabrede der gesamte Vertrag nichtig ist. Dies entspricht der laufenden Rechtsprechung des BGH, der konsequent in seinen Urteilen die Auffassung vertrat, dass bei einer Schwarzgeldabrede keinerlei wechselseitigen Ansprüche bestehen. Dies gilt auch dann, wenn nur über einen Teil des Werklohns eine Schwarzgeldabrede getroffen war. Es bestehen dann weder Gewährleistungsansprüche, noch Werklohnansprüche. Soweit der Werklohn bereits bezahlt ist, kann er allerdings auch nicht mehr zurückgefordert werden.

Im Ergebnis hat der Unternehmer vorliegend nicht nur seinen Werklohnanspruch in Höhe des Schwarzgeldbetrages, sondern auch seinen Restwerklohnanspruch in Höhe von 175.000,00 € verloren.