Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.11.2000, IBR 2001, 674
Ein Architekt erbringt als Zweitplatzierter eines Architektenwettbewerbes umfangreiche Planungsleistungen gegenüber einer Kirchengemeinde, bevor ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird. Ein solcher Architektenvertrag bedürfte nach innerkirchlichen Recht einer schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats. Nachdem der schriftliche Vertragsschluss letztlich scheitert, macht der Architekt für die erbrachten Leistungen ein Planungshonorar von rund DM 400.000,00 geltend.
Hiermit scheitert er in allen Instanzen, da die erforderliche Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates fehlt. Das auf innerkirchlichen Recht beruhende Genehmigungserfordernis dient der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Kirchenvermögens und damit öffentlichen Interessen. Diese verlangen unbedingte Beachtung und genießen Vorrang vor Vertrauensschutz.
Praxishinweis:
Eine vergleichbare Sachlage ergibt sich auch bei der Beauftragung der öffentlichen Gebietskörperschaften. Hier sollte also unbedingt zunächst auf einer schriftlichen Beauftragung bestanden werden, bevor größere Kosten auslösende Planungstätigkeiten erfolgen.