OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2013 – 1 U 99/12

Der Auftragnehmer eines Werkvertrags fordert vom Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648 a BGB in Höhe der offen stehenden Werklohnforderung zzgl. 10 %. Der Auftraggeber wendet ein, dass der Leistungsumfang insgesamt einvernehmlich reduziert worden sei. Die Auftragssumme, die noch zur Ausführung anstehen würde, sei wesentlich geringer und die Sicherheitsleistung sei nur aus dieser geringeren Summe zu berechnen. Der AN bestreitet eine Reduzierung des Leistungsumfangs.

Das Landgericht gibt der Klage statt und macht deutlich, dass die Unternehmerin einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung hat. Erhobene Gegenrechte sind unzulässig, soweit sie nicht unstreitig und rechtskräftig festgestellt sind. Die Hilfswiderklagen behandelt das Landgericht insgesamt als unzulässig, sieht die Anträge als gestellt mit entsprechender Erhöhung des Streitwerts. Die Berufung des Bestellers hat in der Hauptsache hinsichtlich der Sicherheit keinen Erfolg. Das OLG bestätigt, dass Leistungsreduzierungen u. Ä., soweit sie nicht unstreitig sind, insbesondere bei vereinbartem Pauschalpreis, nicht zur Reduzierung der Sicherheit führen.