Wirksamkeit der Vertragserfüllungsbürgschaft in Kombination mit einer Kürzung der Abschlagszahlung
BGH-Urteil vom 09.12.2010, VII ZR 7/10

In einem VOB/B-Werkvertrag war enthalten, dass der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen habe. In den Zahlungsbedingungen war enthalten, dass auf die Abschlagsrechnungen nur eine Zahlung in Höhe von 90 % der Abschlagsrechnungssumme zu leisten sei. Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine derartige Klausel wirksam ist. Denn nach Insolvenz des Auftragnehmers klagte der Auftraggeber gegen den Bürgen aus der Vertragserfüllungsbürgschaft.

Die Klage des Bauherrn wurde  abgewiesen. Der BGH entschied, dass die Kombination  derartiger Klauseln unwirksam sei. Denn sie führe in ihrer Kombination zu einer Übersicherung des Bauherrn in Höhe von insgesamt 20 % der Bausumme. dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers.

In Konsequenz dessen seien beide Klauseln unwirksam. Denn das Gericht könne nicht entscheiden, welche von beiden Klauseln Bestand haben soll, um einen noch wirksamen Vertrag zu erlangen. Im Hinblick darauf, dass die Sicherungsabrede damit unwirksam ist, war auch die auf Basis der Sicherungsabrede gegebene Bürgschaft nicht wirksam, mit der Folge, dass der Bürge durch den Bauherrn nicht in Anspruch genommen werden konnte.