LG München I, Urteil vom 14.5.2014, Aktenzeichen 24 O 24859/13

Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag, welche beinhaltete, dass der AG einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Auftragssumme zur Absicherung der Gewährleistungsansprüche vornehmen dürfe, welcher durch eine Bürgschaft abgelöst werden können.

Der AN rechnete ab, der AG nahm den Abzug vor. Die VOB/B war zwischen den Parteien vereinbart.

Der AN setzte dem AG darauf hin Frist zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf einem Sperrkonto gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B. Der AG nahm die Einzahlung nicht vor. Daraufhin forderte der AN die Auszahlung und klagte diesen Betrag ein.

Der AG bestreitet nicht, dass die Sicherheit nicht hinterlegt worden sei, wendet nun aber gegen den Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts bestehende Mängel und hieraus resultierende Zurückbehaltungsrechte ein.

Das Landgericht verurteilte den AG zur Zahlung der einbehaltenen Sicherheit. Das Recht auf Sicherheit sei aufgrund dessen, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Einzahlung erfolgt ist, nach § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B erloschen. Der AN braucht keine Sicherheit mehr zu leisten. Diese Auffassung des Gerichts ist auf jeden Fall richtig und ergibt sich aus der VOB/B.

Fraglich und strittig ist, ob der AG ein Zurückhaltungsrecht bezüglich der Auszahlung dieses Betrages wegen bestehender Baumängel geltend machen kann. Das Landgericht München I verneinte dies und war der Auffassung, dass 2 vertragliche Verstöße des AG vorliegen würden, nämlich einmal, dass er den Sicherheitseinbehalt überhaupt nicht auf einem Sparkonto einbezahlt hat, wie dies seiner Verpflichtung nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B entspricht und dass er darüber hinaus auch innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung geleistet habe. Den Entfall des Rechts auf Sicherheitseinbehalt nach Ablauf dieser Frist betrachtet das Gericht als Strafsanktion und ist der Auffassung, dass es dieser Strafsanktion entgegenstehen würde, wenn ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden könne wegen bereits bestehender Mängel.

Diese Auffassung ist jedoch strittig. Nach einer Entscheidung des OLG Dresden (IBR 2002, 74) ist die Geltendmachung eines derartigen Zurückhaltungsrechts gleichwohl zulässig. In Übereinstimmung mit der hier vorliegenden Entscheidung hatte das OLG Celle (IBR 2003, 196) sich ebenfalls gegen ein derartiges Zurückhaltungsrecht gewandt.

Wir haben Bedenken, ob die Auffassung des Landgerichts München I zutreffend ist, weil die Entscheidung dieser Frage ganz einfach davon abhängig ist, ob § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B wirklich eine Strafsanktion ist oder nicht eine einfache zivilrechtliche Folge zur Absicherung des Auftragnehmers, weil er ohne Hinterlegung das Insolvenzrisiko des AG tragen müsste. Das aber hierdurch eine Bestrafung im Sinne einer Strafaktion des AG erfolgen soll, vermögen wir dieser Regelung nicht zu entnehmen.

Im übrigen dient ein Sicherheitseinbehalt zukünftig erkennbaren Gewährleistungsansprüchen und müsste bei aktuell bekannten Mängeln auch nicht vorrangig in Anspruch genommen werden. Dies entspricht ebenfalls der herrschenden Rechtsprechung. Unserer Auffassung nach kann der AN durch Wegfall des Rechts auf Sicherheitseinbehalt nicht bessergestellt werden, als wenn von Anfang an überhaupt kein Sicherheitseinbehalt vereinbart worden wäre. Auch in diesem Fall könnte der AG ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Gleichwohl wird man sich auf diese Rechtsauffassung einstellen müssen und zu berücksichtigen haben.