(Urteil des LG München I vom 23.10.2003, Az.: 2 O 9340/03)
Eine Erhöhung von Durchschnittspreisen kann nur für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Nebenleistungen vom Bauträger verlangt werden. Dies hat das LG München I entschieden. Die Deutsche Telekom hatte Werklohn von einem Münchener Bauträger eingeklagt, in dessen Auftrag sie Kabelverstärkungsarbeiten durchführte. Im Vertrag des Bauträgers mit der Telekom war, neben der Vereinbarung von Einheitspreisen nach Aufmaß, für Leistungen von Fremdunternehmern (Erdarbeiten) nur ein voraussichtlicher Gesamtpreis genannt; die genaue Abrechnung sollte nach dem Betrag erfolgen, den die Fremdunternehmen mit der Telekom abrechnen würden. Diese rechneten jeweils auf Grund eines Rahmenvertrages mit der Telekom nicht nur die vereinbarten Einzelpreise ab, sondern auch einen Zuschlag von bis zu 50%. Diesen Zuschlag wollte die Telekom vom Bauträger verlangen, ohne ihn gesondert und offen in ihrer Rechnung gegenüber dem Bauträger auszuweisen. Das LG München hat aber entschieden, dass nach § 632 Abs. 2 nur die üblichen Preise, also die bundesweiten Durchschnittspreise als Grundpreis vom Bauträger verlangt werden können. Für die Zuschläge sah das Gericht keine Rechtsgrundlage. Eine Erhöhung der Durchschnittspreise kann nur für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Nebenleistungen vom Bauträger verlangt werden.