(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.11.2002, 24 U 217/01)

In einer Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Köln die Pauschalpreisabrede von der Einheitspreisabrede abgegrenzt. Neben der Abnahme ist die Prüffähigkeit der Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns. Die Schlussrechnung erfüllt nicht die Anforderungen, die § 14 Nr. 1 VOB/B an die Prüfbarkeit stellt, wenn Einheitspreise vereinbart worden sein sollten. Anders liegt es bei einer Pauschalpreisabrede. Allerdings setzt die Fälligkeit des Werklohnanspruches auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises grundsätzlich die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung voraus. Sofern nicht die Vertragsleistung geändert worden ist, reicht es indessen aus, dass in die Schlussrechnung der vereinbarte Pauschalpreis eingestellt ist und dass etwaige Abschlagszahlungen berücksichtigt sind.