Nachtragsforderung wegen nicht im Leistungsverzeichnis ausgeschriebener Kontamination
BGH Urteil vom 22.12.2011, Aktenzeichen VII ZR 67/11

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte den Auftragnehmer beauftragt, die Asphaltschicht einer Ortsdurchfahrt zu beseitigen. Gegenstand des Auftrags war ferner, den darunter befindlichen Boden abzutragen.

Bei Durchführung der Arbeiten stellte sich heraus, dass dieser Unterboden leicht kontaminiert war, so dass Mehrkosten angefallen sind. Im Leistungsverzeichnis war diese nicht vermerkt.

Der Auftragnehmer macht Mehrkosten geltend.

Der BGH hat diese Klage abgewiesen. Dabei hat er die Grundsätze angewandt, die für die Geltendmachung eines Nachtrags gelten. Zunächst war zu ermitteln, was Gegenstand des erteilten Auftrags war, d.h. das geschuldete Bauleistungssoll. Der BGH führt hierzu aus, dass grundsätzlich nach dem Leistungsverzeichnis der Aushub des vorgefundenen Bodens geschuldet ist. Dabei war für den BGH maßgeblich, dass in einem Gutachten festgestellt worden war, dass unter einer Asphaltdecke mit einer derartigen Kontamination regelmäßig zu rechnen sei. Da demnach auch vorliegend mit der Kontamination zu rechnen war, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises in der Ausschreibung, dass der Boden kontaminiert sein könnte.

Durch diese Entscheidung soll allerdings dem Auftragnehmer nicht das Risiko des Baugrunds überbürdet werden. Dies liegt grundsätzlich beim Auftraggeber. Maßgeblich war vorliegend, wie der Auftragnehmer die Ausschreibung verstehen durfte und mit welchen Belastungen er rechnen musste. Wäre mit einer Kontamination nicht zu rechnen gewesen, weil eine solche in der Regel nicht auftritt, dann wäre eine Nachtragsforderung berechtigt gewesen. Der BGH hat also anhand des Leistungsverzeichnisses ausgelegt, was nach diesem Leistungsverzeichnis zu dem zu erwartenden Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.