BGH-Urteil vom 16.09.1999, Az. VII ZR 456/98
Ein Bauherr beanstandet die Mangelhaftigkeit einer erbrachten Bauleistung. Er fordert den Bauunternehmer auf, binnen einer von ihm festgesetzten Frist zu erklären, ob und in welchem Umfang er zur Mängelbeseitigung bereit sei.
Der Bauuntenehmer meldet sich beim Bauherrn nicht. Daraufhin macht der Bauherr Schadenersatzansprüche gegen den Bauunternehmer geltend.
Die Klage des Bauunternehmers wurde vom BGH abgewiesen. Denn nach § 634 1 (1) BGB sei Voraussetzung für die Geltendmachung einer Minderung oder eines Schadensersatzes, daß eine konkrete Frist zur Beseitigung konkret bezeichneter Mängel gesetzt wird, verbunden mit der Erklärung, daß der Bauherr nach Ablauf dieser Frist die Annahme weiterer Mängelbeseitigungslei-stungen ablehnt. Diesen Voraussetzungen entspricht die bloße Aufforderung, innerhalb einer Frist zu erklären, ob und in welchem Umfang der Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung bereit sei, nicht. Mit einer solchen Aufforderung können Gewährleistungsansprüche wie Rückgängigmachung des Vertrages, Minderung oder Schadenersatz nicht durchgesetzt werden.