BGH Urteil vom 05.11.1998
Die Parteien dieses Rechtsstreits streiten um die Frage, ob eine vom Kläger erbrachte Bauleistung mangelhaft war oder nicht. Sie vereinbarten, daß der Kläger die Mängel auf jeden Fall nachbessert und nachträglich geklärt wird, wer für die Kosten aufkommt. Der beklagte Bauherr gestattete die Nachbesserung unter dieser Voraussetzung, wies aber darauf hin, daß er keinen entgeldliche Reparaturauftrag erteile. Nach Durchführung der Nachbesserung machte der Bauunternehmer seine Kosten geltend.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile auf und verwies den Fall an das Oberlandesgericht zurück.
Der BGH entschied, daß in diesem Fall der Bauunternehmer, wie die Untergerichte zu Recht meinten, aus der Gestattung der Nachbesserung keinen Werklohnanspruch haben, jedoch aus der ursprünglichen Vereinbarung, daß die Kosten im Anschluß an die Nachbesserung geklärt würden. Wenn den Unternehmerb tatsächlich keine Gewährleistungsverpflichtung treffe, sei der Bauherr zur vollen Zahlung verpflichtet.