undesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2003, VIII ZR 274/02

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung herausgearbeitet, dass Geschwister wegen des nahen Verwandtschaftsverhältnisses sog. privilegierte Angehörige des Vermieters im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind. Um solchen Angehörigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen darf der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht. Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, wie er eine ihm gehörende Wohnung nutzen will, zu respektieren. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kündigung von Wohnraum in die Lebensführung eines Mieters besonders stark eingreift. Der Vermieter ist deshalb gehalten, diesen Eingriff abzumildern, soweit ihmdies möglich ist. Ausnahmsweise ist eine Kündigung daher dann rechtsmissbräuchlich, wenn demVermieter eine andere Wohnung im selben Anwesen zur Vermietung zur Verfügung steht und erdiese dem Mieter nicht anbietet, obwohl er sie wieder vermieten will.

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