BGH Urteil vom 16.10.2014, Aktenzeichen VIIZR 152/12

Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag. Der Vertrag wurde durch den Auftraggeber gestellt, dem Auftragnehmer zugesandt und von beiden Parteien abgeschlossen. Enthalten war eine Abrede, dass der Auftraggeber 5 % der Bruttoauftragssumme als Sicherheitseinbehalt für Gewährleistungsansprüche einbehalten kann. Dieser sei gegen Stellung einer Bürgschaft, welche auf 1. Anfordern zahlbar ist, abzulösen.

Eine derartige Vereinbarung stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im vorliegenden Fall der AG. Nach herrschender Rechtsprechung ist diese Klausel nichtig, weil die Bürgschaft auf 1. Anfordern zahlbar sein soll. Hierdurch werde der AN unzulässig belastet. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Vereinbarung über den Gewährleistungseinbehalt unwirksam ist mit der Folge, dass der AN vollständige Auszahlung fordern kann.

Fraglich war vorliegend, ob diese Klausel ergänzend dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine Gewährleistungsbürgschaft geschuldet wird, die eben nicht auf 1. Anfordern zahlbar ist.

Der BGH nahm diese Auslegung nicht vor und erklärte die gesamte Klausel über den Sicherheitseinbehalt für nichtig. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei auch nicht zulässig, so dass die Klausel auch nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten bleiben kann, dass nur eine einfache, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen sei.

Der BGH stellt hierbei klar, dass eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche unwirksam sind, nicht zu erfolgen hat.