OLG Köln, Urteil vom 28.5.2014, Aktenzeichen 2 U 107/13

Der AN verpflichtet sich vertraglich zur Erstellung einer Photovoltaikanlage, die auf dem Gebäude des AG installiert werden sollte. Aufgrund Streitigkeiten zwischen den Parteien forderte der AN vom AG zur Absicherung seiner Ansprüche eine Sicherheit nach § 648 a BGB. Im hier entschiedenen Rechtsstreit macht der AG Ansprüche wegen Verzugs geltend. Der AN wendet ein, er habe sich nicht in Verzug befunden, weil die von ihm geforderte Sicherheit nicht gestellt worden sei.

Das OLG Köln gab der Klage statt und wies den Einwand des AN zurück. Eine Sicherheit nach § 648 a BGB könne nur dann gefordert werden, wenn es sich bei dem hier maßgeblichen Vertrag um einen Werkvertrag handelt. In Übereinstimmung mit einer BGH-Entscheidung ging auch das Gericht davon aus, dass es sich vorliegend um einen Kaufvertrag handelt, da die Lieferung der Teile der Photovoltaikanlage im Vordergrund stehe und die Montageleistung nur untergeordnete Bedeutung habe. Es handle sich bei einer Photovoltaikanlage eben nicht um ein Bauwerk, weil die Solaranlage eigenen Zwecken dient und für das Gebäude selbst keine Funktion habe. Auch handle es sich nicht um Arbeiten an einer Außenanlage eines Gebäudes, welche dann als Bauwerk anzusehen wäre, wenn sie mit Arbeiten am Bauwerk im weitesten Sinne vergleichbar wären. Dafür sei ein Grundstücksbezug erforderlich, was bei einer Photovoltaikanlage nicht der Fall sei. Es handelt sich hier also um einen dem Kaufvertragsrecht unterliegenden Vertrag, so das eine Sicherheitsleistung nach werkvertraglichen Regelungen nicht Betracht komme.

Anders hatte dieses Thema das OLG München entschieden (IBR 2014, 208). Dieses war der Meinung, dass die Entscheidung des BGH nur die Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage zum Gegenstand gehabt habe, nicht die Lieferung der gesamten Anlage.

Im Sinne der hier zitierten Entscheidung liegen jedoch auch Urteile des OLG Saarbrücken und des OLG Naumburg vor.

Da es sich also nicht um ein Bauwerk handelt, hat dies im übrigen auch zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche bereits nach 2 Jahren verjähren und nicht wie bei Bauwerken nach 5 Jahren.