OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004, Az: 5 U 34/04 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen)
Nach Ausführung von Fliesenarbeiten kommt es zur Rissbildung im Estrich. Dies beruhte, wie nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt wurde, auf einem zu frühen Belegen von dem Trockenheizen des Estrichs. Der Bauherr nimmt daraufhin erfolgreich den Architekten auf Haftung in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Architekten macht Rückgriffsansprüche gegen den Fliesenleger geltend. Sie macht geltend, es liege ein Verstoß gegen die Prüfungs- und Hinweispflichten vor, weil dieser vor Verlegung die Verlegereife prüfen müsste.
Das OLG Celle wies die Klage ab. Aus der DIN 18352 ergebe sich nicht, dass der Fliesenleger vor Beginn seiner Arbeiten die Feuchte des Estrichs messen müsse. Da der Bauherr vorliegend einen für die Koordination der Baustelle zuständigen Architekten mit der Vollarchitektur beauftragt habe, habe sich die Fliesenfirma darauf verlassen dürfen, dass dieser die Anordnung zum Beginn der Arbeiten erst dann trifft, wenn die erforderlichen Trocknungsfristen eingehalten sind und eine vollständige Trocknung erfolgt ist. Denn der Architekt sei am besten in der Lage gewesen, die Eignung des Estrichs für die Verlegung zu prüfen.
Tipp:
Der BHG hat die Nichtzulassungsbeschwerde aus formalen Gründen zurückgewiesen. Es ist eher fraglich, ob der BHG diese Entscheidung mit getragen hätte, da er bereits in früheren Entscheidungen festgelegt hat, dass die DIN 18352 die Pflichten des Fliesenlegers nicht abschließend regelt.