Keine Haftung des Gewährleistungsbürgen bei Abweichung von Abnahmemodalitäten
OLG München, Beschluss vom 24.01.2011, 13 U 3970/10
Vorliegend war zwischen dem Auftraggeber und dem in Insolvenz gefallenen Auftragnehmer ein Bauvertrag geschlossen worden, der detaillierte Regelungen zur förmlich durchzuführenden Abnahme und zum Beginn der Gewährleistungsfrist enthält. Den von der Schlussrechnung einbehaltenen Sicherheitseinbehalt löste der Auftragnehmer durch Gewährleistungsbürgschaft ab. Diese beinhaltet, dass die Bürgschaft übernommen wird, nach den Bedingungen des Bauvertrags für die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung, einschließlich Schadenersatz. Nach einem Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt. Nunmehr nimmt der Auftraggeber den Bürgen in Anspruch wegen Schadenersatzansprüchen aus Gewährleistung. Eine förmliche Abnahme hat nicht stattgefunden.
Das OLG München wies die Klage ab. Der Bürge sei durch den Verzicht auf die förmliche Abnahme von der Verpflichtung zur Zahlung frei geworden. Denn aus dem bauvertraglichen Konzept der Gewährleistung ergäbe sich, dass von der Gewährleistung nur Mängel erfasst sein sollten, die erst nach der Abnahme erstmals auftreten. Restarbeiten und sonstige Mängel, die bei der Abnahme auftreten und bekannt waren, sollten durch die Gewährleistungsbürgschaft nicht erfasst werden. Es komme daher für die Haftung der Bürgschaft darauf an, dass zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme die noch durchzuführenden Restarbeiten und bestehenden Mängel festgestellt werden. Daher entstehe durch den Verzicht auf die förmliche Abnahme für den Bürgen eine Unsicherheit über das Bestehen des Mangels und seine Bürgenhaftung. Schadenersatzansprüche, die vor der Abnahme entstünden, würden durch die Bürgschaft überhaupt nicht gesichert.