OLG Naumburg, Urteil vom 28.3.2007, Aktenzeichen 6 U 83/06

Ein Bauherr macht gegen einen Dachdecker nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Gewährleistungsansprüche geltend. Dabei stellte der Auftraggeber einen neuen, weitergehenden Auftrag in Aussicht. Im Hinblick hierauf sagte der Dachdecker zu, im Zuge der Ausführung dieses neuen Auftrags die vom Bauherrn gerügten Mängel ebenfalls zu beseitigen. Der Bauherr vergibt den Auftrag jedoch anderweitig, woraufhin der Dachdecker bezüglich der Mängel die Einrede der Verjährung erhebt und sich weigert, eine Beseitigung der Mängel vorzunehmen. Der Bauherr ist der Auffassung, dass der Dachdecker die Mängel anerkannt hat mit der Folge, dass eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Jedenfalls habe der Dachdecker auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Diese Auffassung teilte das OLG Naumburg nicht. Ein Anerkenntnis sei in der Erklärung des Dachdecker nicht zu sehen. Die Erklärung, die Mängel zu beseitigen, habe der Dachdecker vielmehr kulanzhalber nur angeboten, um den Auftrag zu erhalten. Nichts deute darauf hin, dass er unabhängig davon auf die Verjährung beziehungsweise die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten wollte. Auch liege in der Erklärung kein vorbehaltloses Anerkenntnis der Mängel. Hierfür wäre erforderlich, dass der Dachdecker nicht nur aus Kulanz, sondern in dem Bewusstsein handelte, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Dies war hier nicht der Fall, weil der Dachdecker seine Zusage von der Erteilung des neuen Auftrags abhängig machte.