BGH-Beschluß vom 13.07.2000, VII ZR 249/99. In diesem Fall hatte der BGH eine Klausel in einem Bauvertrag zu prüfen, wobei vereinbart war, daß die Vertragsstrafe noch im Zusammenhang mit der Schlußzahlung geltend gemacht werden könne. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß eine solche Klausel dahingehend zu verstehen sei, daß sie spätestens mit der Schlußzahlung geltend gemacht werden muß. In dieser Auslegung verstoße diese Klausel auch nicht gegen das Gesetzt zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der BGH hält damit an seiner früheren Rechtsprechung fest.

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