(Schreiben des BMF vom 13.06.2003).
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat sich mit der Steuerfestsetzung bei doppelter Haushaltsführung befasst. Dabei geht es vorrangig um die Frage der vorläufigen Steuerfestsetzung hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO ist die Einkommensteuer vorläufig festzusetzen. Dabei muss der Vorläufigkeitsvermerk bestimmte Anforderungen erfüllen. So muss er personell ausgewiesen werden und nach bestimmten Vorgaben näher erläutert werden. Ist ein zulässiger Rechtsbehelf anhängig, muss die Aussetzung der Vollziehung zu gewährt werden, sofern ein Fall der "Kettenanordnung" oder der beiderseits berufstätigen Ehegatten vorliegt.