BGH, Urteil vom 10.05.2007 – VII ZR 226/05

Beim Ausbau einer Heizzentrale weigerte sich der Auftragnehmer die Arbeiten weiterzuführen, weil er Bedenken hatte, ob die Weiterführung der Arbeiten zum einen zu einer fachgerechten Arbeit führen würde, zum anderen aber nicht eventuell gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde, die ein Bußgeld auslösen würden. Der Auftraggeber kündigte daraufhin nach fruchtloser Fristsetzung zur Weiterarbeit den Vertrag. Der Auftragnehmer war der Meinung, dass die Kündigung ohne wichtigen Grund ausgesprochen wurde, somit als freie Kündigung, so dass er die volle Vergütung abzüglich ersparte Aufwendungen beim Auftraggeber abrechnete.

Der BGH gab dem Auftragnehmer Recht. Der Auftraggeber durfte den Vertrag nicht ohne weiteres kündigen. Im Rahmen der Kooperationspflicht war der Auftraggeber vielmehr verpflichtet, zunächst in die Sachlage zu klären, um eine Weiterführung der Arbeiten bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen und zu gewährleisten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Bedenken des Auftragnehmers nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind.