OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2010, AZ: 13 U 201/10
Die Vertragsparteien hatten eine vertragliche Vereinbarung bezüglich einer Vertragsstrafe getroffen, welche beinhaltete, dass sich die Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs auf 0,2% der Bruttoauftragssumme bezieht mit einer verein-barten Obergrenze von 5%. Die Vertragsstrafe sollte auch dann verwirkt sein, wenn der Auftragnehmer sowohl hinsicht-lich des Beginntermins, als auch hinsichtlich des Fertigstellungstermins in Verzug ist und sich somit eine höhere Ver-tragsstrafe errechnen würde. Vertragsfristen waren für Baubeginn und Fertigstellungstermin vereinbart.
Das OLG Nürnberg hielt diese Regelung für unwirksam. Aufgrund der Konstellation würde sich ergeben, dass ein und derselbe Pflichtenverstoß zu einer Kumulation der Vertragsstrafe führen könnte. Würde beispielsweise mit dem Bau um 13 Tage zu spät begonnen und würde sich diese Verzögerung durch die Baustelle hindurch fortsetzen, d. h. die Leistung auch 13 Tage zu spät entsprechend dem verspäteten Baubeginn abgeschlossen werden, so würde sich wegen des glei-chen Pflichtenverstoßes eine Kumulation der Vertragsstrafe ergeben und aufgrund des gleichen Pflichtenverstoßes wür-de sich rein faktisch eine Erhöhung auf 0,4% der Bruttoabrechnungssumme ergeben. Eine Vertragsstrafe mit 0,4% sei aber unangemessen hoch und damit unwirksam. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Unterneh-mer während der Bauphase in der Lage sei, durch erhöhte Anstrengungen den verzögerten Baubeginn quasi wieder hereinzuarbeiten. Hierzu sei der Auftragnehmer letztlich nicht verpflichtet. Die Vertragsstrafe diene dazu, dass der Auf-traggeber einen eventuellen Schaden ohne näheren Nachweis über die Vertragsstrafe kompensieren könne. Wenn ein solcher Schaden aber gar nicht entstehen könne, weil durch Hereinarbeiten der Verzögerung des Baubeginns der End-fertigstellungstermin gehalten werden kann, erscheine die Vertragsstrafenregelung bereits problematisch. Letzten Endes beziehe sich die Vertragsstrafe auf einen Schaden, der durch Nichteinhaltung der Fristen entstehe und dieser Schaden setze sich dann, wenn die Fertigstellung um den gleichen Zeitraum verzögert ist, um den der Baubeginn verzögert wur-de, einheitlich fort mit der Folge, dass dieser entstehende Schaden nicht durch eine Kumulation der Vertragsstrafe ohne Nachweis mit einem erhöhten Satz vergütet werden könne.